Identitätsfeststellung

Identitätsfeststellung
1. Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens darf sowohl ein Verdächtiger, als auch eine unverdächtige Person, deren Identität nicht sogleich festgestellt werden kann, zur I. festgehalten werden, wenn die I. sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist (§§ 163b, c StPO).
- 2. Darüber hinaus kann die Polizei im präventiven Bereich nach Landesrecht unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen jemanden zur Dienststelle bringen und vorübergehend zwecks I. festhalten, falls dies an Ort und Stelle unmöglich ist oder ein Verdacht unrichtiger Angaben besteht.

Lexikon der Economics. 2013.

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